10. Dezember 2014

Zweiter Rundbrief der DGAV im Dezember 2014

Wichtig! Betrifft den Beschluss der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform vom 05.12.2014

Liebe Frau Kollegin,
lieber Herr Kollege,

DGAV-Rundschreiben beinhalten in der Regel Neuigkeiten aus unserem Fach bzw. aus unserer Gesellschaft. 

Jedoch soll das heutige Rundschreiben Sie über wichtige gesundheitspolitische Beschlüsse informieren. Ich bin der Meinung, wir alle müssen diese Beschlüsse bzw. Eckpunkte kennen, sie diskutieren und für die Zukunft Konzepte entwickeln: 

Beschluss der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform vom 05.12.2014

Seit Mai 2014 beschäftigt sich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit einer Krankenhausreform. Am 05.12.2014 hat diese Arbeitsgruppe Eckpunkte vorgelegt. Diese Beschlüsse wurden von der Presse mit folgenden Überschriften versehen:

FAZ (08.12.2014): „Milliarden für den Umbau der Krankenhauslandschaft“
Spiegel Online (05.12.2014): „Einigung zwischen Bund und Ländern: Schlechte Kliniken sollen weniger Geld bekommen"
Süddeutsche Zeitung (06.12.2014): „Gewaltkur für Krankenhäuser“

Folgende Eckpunkte wurden beschlossen:

In diesem Rundschreiben kann ich nur auf die wenigsten Beschlüsse eingehen, das gesamte Papier kann unter www.bundesgesundheitsministerium.de nachgelesen werden.

  • Schaffung eines Gesundheitsfonds über eine 1 Mrd. Euro.
  • Qualität soll als weiteres Kriterium bei der Krankenhausplanung der Länder gesetzlich eingeführt werden: Rechtliche Grundlagen werden dafür geschaffen, dass eine nicht oder nicht ausreichend qualitätsgesicherte Leistungserbringung eines Krankenhauses rechtliche Konsequenzen auch für die Aufnahme bzw. den Verbleib der Einrichtung im Krankenhausplan des Landes haben wird.
  • Einhaltung der Qualitätssicherungsrichtlinien des G-BA
    Neben Maßnahmen der Unterstützung zur Qualitätsverbesserung können auch Sanktionen, wie z.B. Vergütungsabschlag, die Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit für die betreffende Leistung und die Unterrichtung der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde, erfolgen.
    Für Leistungen mit außerordentlich guter Qualität soll es zukünftig möglich sein, Zuschläge zu vereinbaren. Bei Qualitätsmängeln wird ein gestuftes Verfahren entwickelt: der Abschlag bei unzureichender Qualität ist obligatorisch zu erheben. Er ist bei Qualitätsmängeln rückwirkend zu erheben, wenn diese nicht innerhalb von mindestens einem Jahr beseitigt worden sind.
  • Qualitätsverträge
    Im Interesse der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen stationären Versorgung sollen die Krankenkassen mit den Krankenhäusern Verträge abschließen können. Gegenstand der Verträge sind Anreize für die Einhaltung besonderer Qualitätsmaßstäbe, die einzeln zwischen Krankenkassen und/oder Krankenhaus vereinbart werden können.
  • Spezielle Qualitätsberichte der Krankenhäuser
    Qualitätsberichte der Krankenhäuser müssen verständlicher und leichter auffindbar werden. Besonders patientenrelevante Informationen müssen in übersichtlicher Form in einem speziellen Berichtsteil für Patientinnen und Patienten adressatengerecht dargestellt werden. In diesem Berichtsteil werden insbesondere Aspekte der Patientensicherheit enthalten sein, wie z.B. Maßzahlen über die Personalausstattung der Fachabteilungen des jeweiligen Hauses, die Erfüllung wesentlicher Hygienestandards, die Anwendung gängiger Verfahren zur Arzneimittelsicherheit, die Umsetzung des Risiko- und Fehlermanagements.
  • Sicherstellungszuschläge
    Sicherstellungszuschläge werden gezahlt für die Vorhaltung von Kapazitäten, die aufgrund des geringen Versorgungsbedarfes mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend finanzierbar sind, die aber zur Sicherstellung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus notwendig sind.
  • Notfallversorgung
    Krankenhäuser mit einem hohen Umfang an vorgehaltenen Notfallstrukturen werden besser gestellt als Krankenhäuser mit einem geringen Umfang. Krankenhäuser, die an der stationären Notfallversorgung teilnehmen, erhalten in Abhängigkeit von den vorgehaltenen Notfallstrukturen zu differenzierende Zuschläge. Für nicht an der Notfallversorgung teilnehmende Krankenhäuser ist ein Abschlag vorgesehen. Die höchste Stufe ist z.B. für eine umfassende Notfallversorgung in Universitätskliniken oder Kliniken der Maximalversorgung vorzusehen.
  • Besondere Vergütung von Zentren
    Ein Zentrum ist eine Einrichtung, die in dem betreffenden Fachbereich besonders spezialisiert ist und sich aufgrund medizinischer Kompetenz und Ausstattung von anderen Krankenhäusern abhebt. Die Einrichtung muss sich durch Wahrnehmung spezieller Aufgaben von den Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion unterscheiden. Zuschlagsfähig kann somit die Behandlung von Risiko-/Hochrisikopatienten sein. Die Höhe des jeweiligen Zuschlages ist …. vor Ort zu vereinbaren.
  • OP-Checklisten
    Der G-BA soll in einer sektorenübergreifende Rahmenrichtlinie zum Qualitätsmanagement den Einsatz von sogenannten Checklisten verbindlich regeln.
  • Zweitmeinung
    Gesetzlich Versicherte erhalten bei mengenanfälligen planbaren Eingriffen einen Leistungsanspruch, sich bei einem anderen Arzt oder einem anderen Krankenhaus eine zweite unabhängige Meinung einzuholen.
  • Klinische Sektion
    Klinische Sektionen sind ein wertvolles Instrument der medizinischen Qualitätssicherung. Dieses Instrument zu stärken, wird eine Regelung geschaffen, wonach den Krankenhäusern die durchschnittlichen Kosten für aus Qualitätsgründen durchgeführte Sektionen finanziert werden.
  • Transplantations- und Implantatregister
    Diese werden verbindlich geschaffen.

Im zweiten Teil des Eckpunktepapiers wird speziell auf DRG-Punkte eingegangen. Auch wird hier die Stellung der Universitätsklinika berücksichtigt. Dabei soll finanziell den Aufgaben der Universitätsklinika Rechnung getragen werden. Außerdem wird ausführlich Stellung zur Mengenentwicklung genommen.  

Bundesminister Gröhe hat vor einigen Monaten betont, dass im Jahresverlauf mehr als 110.000 Betten leer stehen. Aus dem Gesundheitsfonds soll der Abbau der Überkapazität finanziert sowie ein Pflegestellenförderprogramm eingerichtet werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nur auf wenige Details der Eckpunkte der Bundes-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform 2015 eingehen konnte. Es zeigt jedoch deutlich, dass wir uns bezüglich der Qualitätsanforderungen auf diese neue Situation einstellen müssen. Dabei ist es für uns wichtig, dass die chirurgische Qualität risikoadjustiert beurteilt wird. Weiterhin ist für uns von enormer Bedeutung, insbesondere in der onkologischen Chirurgie, dass chirurgische Qualität nicht nur die stationäre Qualität umfasst, sondern der onkologische Langzeitverlauf berücksichtigt werden muss. 

Ich kann Sie daher nur nochmals eindringlich bitten, Ihre Qualität permanent zu überprüfen und zu steuernHilfestellung dazu hat die Deutsche Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie mit StuDoQ und den Qualitätsregistern gegeben. Informieren Sie sich über Zugangsmöglichkeiten zu den StuDoQ-Qualitätsregistern. 

Mit herzlichen Grüßen aus Berlin,

Ihr

Prof. Dr. med. H. J. Buhr
Sekretär