Teil A: Allgemeine Anforderungen für die Zertifizierungen der Arbeitsgemeinschaften der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie (DGAV)

Hier finden Sie die Antragsformulare

Präambel

Mit ihrer Initiative, Abteilungen für Chirurgie Zertifikate zu verleihen, möchte die Deutsche Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie (DGAV) dazu beitragen, die Qualität der beteiligten Abteilungen in den betreffenden Bereichen darzustellen und mit Hilfe des Internets transparent zu machen. Die DGAV will durch diese Initiative zudem bewirken, dass die Qualität in den Abteilungen fortlaufend verbessert wird. Durch verpflichtende Datenerfassung und Nachuntersuchungen sollen Struktur- und Prozessqualität dargestellt und die (späte) Ergebnisqualität ermittelt werden.

Zur Umsetzung dieser Initiative wurden für bestimmte chirurgische Erkrankungen und Prozeduren von den zuständigen Arbeitsgemeinschaften nach wissenschaftlichen Vorgaben und klinischer Erfahrung Qualitätsindikatoren und -standards entwickelt. Wenn eine chirurgische Abteilung diese Kriterien nachweisen kann, ist davon auszugehen, dass hier Chirurgie auf hohem Niveau betrieben wird. Der Patient kann sicher sein, dass in der Abteilung, die ein für seine Erkrankung zutreffendes Zertifikat führt, die Behandlung nachprüfbar ist und nach den hier dargestellten Kriterien vorgenommen wird.

Die Zertifizierung ist an Qualitätssicherungsmaßnahmen gebunden. Bei der Erstzertifizierung, die eine Gültigkeit von drei Jahren hat, müssen u. a. die Strukturen der Qualitätssicherung offen gelegt werden. Eine Rezertifizierung ist nur möglich, wenn valide Daten zur Prozess- bzw. Ergebnisqualität vorgelegt werden können.

Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag. Das Verfahren wird von der SAVC GmbH durchgeführt. Bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen  prüft ein zertifizierter Auditor vor Ort, ob die Angaben zur Qualität der Abteilung zutreffen (Audit). Die Entscheidung über Ablehnung oder Annahme des Antrages erfolgt gemeinsam durch den Auditor, den Vorsitzenden bzw. Beauftragten der betroffenen Arbeitsgemeinschaft und den Geschäftsführer der SAVC GmbH. Darauf erhält das Krankenhaus eine Urkunde und ein in die Briefköpfe der Abteilung eindruckbares Signet. Damit kann die nachgewiesene Qualität  sichtbar gemacht werden.

Alle in dieser Ordnung stehenden Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral. Es sind ausdrücklich immer gleichberechtigt Damen und Herren gemeint.

Nach oben

§1. Standardentwicklung und Zertifizierungsinstitution

  1. Das Zertifizierungssystem der DGAV folgt den Grundsätzen der DIN 17021.
  2. Standardherausgebende Stellen nach der DIN 17021 sind die Arbeits-gemeinschaften der DGAV und der Vorstand der DGAV, der in letzter Instanz über die Standards entscheidet.
  3. Das Zertifizierungsverfahren wird durch die SAVC GmbH, Berlin, Luisenstr. 58/59 durchgeführt.

Nach oben

§2. Stufen der Zertifizierung

  1. Je nach personeller und sachlicher Ausstattung, klinischen Erfahrungen, Weiterbildungsmöglichkeiten und wissenschaftlichem Einsatz werden bei den Zertifizierungen der DGAV drei Stufen unterschieden:
    => Kompetenzzentrum
    => Referenzzentrum
    => Exzellenzzentrum

    Kompetenzzentrum
    kann eine Abteilung werden, deren personelle und sachliche Ausstattung und Erfahrung eine qualitativ gute und, soweit vorhanden, eine leitliniengerechte Behandlung sicherstellen. Ein Referenzzentrum weist zusätzlich zu den für ein Kompetenzzentrum geltenden Bedingungen (vgl. Abs. 2ff) Weiterbildungskompetenzen und wissenschaftliches Arbeiten nach. Ein Exzellenzzentrum ist eine der führenden und größten Einrichtungen in klinischer Erfahrung, personeller und sachlicher Ausstattung sowie wissenschaftlichen Arbeiten in dem jeweiligen Fachgebiet. Zusätzlich zu den Voraussetzungen, die ein Referenzzentrum erfüllt, müssen weitere Voraussetzungen vorliegen (vgl. Abs. 2ff).
  2. Ärztliche Qualifikationen
    Im Kompetenzzentrum sind mindestens zwei Chirurgen mit der Gebietsbezeichnung „Viszeralchirurg“ oder einer gleichwertigen Qualifikation für das geforderte Spektrum tätig. Als gleichwertige Qualifikation wird insbesondere eine fachspezifische EBSQ-Qualifikation anerkannt. In Ausnahmefällen kann auch eine persönlich nachgewiesene Expertise als gleichwertige Qualifikation anerkannt werden, wenn zwischen dem Vorsitzenden bzw. Beauftragten der Arbeitsgemeinschaft und dem Geschäftsführer der SAVC GmbH hierüber Einvernehmen besteht und der Auditor sich vor Ort von dieser Expertise überzeugt hat. Im Referenz- und Exzellenzzentrum müssen mindestens drei Ärzte die Qualifikationen nach Abs. 2, Satz 1 nachweisen. Die Arbeitsgemeinschaften können weitere Kriterien zur ärztlichen Qualifikation der im Zentrum benannten Chirurgen definieren.

    Der hier genannte „Viszeralchirurg“ erfüllt die Voraussetzungen an diese Bezeichnung gem. WBO 2003 und früher. Viszeralchirurgen, die diese Bezeichnung nach der Musterweiterbildungsordnung 2010 erworben haben, müssen darüber hinaus  über die Zusatzbezeichnung „spezielle Viszeralchirurgie“ verfügen.
  3. Sachliche Ausstattung
    Die für die einzelnen Kompetenzstufen erforderliche sachliche Mindestausstattung ist für jedes Zertifizierungsgebiet in Teil B unter den §§.4 festgelegt.
  4. Mindestmengen
    Die in den einzelnen Kompetenzstufen geltenden Mindestfallzahlen sind von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft festgelegt und im Teil B unter den §§ .6 aufgelistet. Im Vergleich zu einem Kompetenzzentrum hat ein Referenzzentrum eine deutlich größere Frequenz der für das jeweilige Fachgebiet geltenden Mindestmengen. Ggf. können für Referenzzentren auch Mindestmengen für schwierigere Eingriffe gefordert werden.
    In Exzellenzzentren kann eine noch höhere Anzahl an Mindestmengen für diagnostische und therapeutische Prozeduren gefordert werden.
  5. Qualitätssicherung
    Prozess- und Ergebnisqualität werden erfasst und veröffentlicht. Alle zertifizierten Zentren der DGAV müssen ohne Ausnahme an den von der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft unter den in Teil B §§ .7 festgelegten Qualitätssicherungsmaßnahmen teilnehmen. Bei der Erstzertifizierung müssen die Bereitschaft zur Teilnahme an den von den zuständigen Arbeitsgemeinschaften festgelegten Qualitätssicherungsmaßnahmen erklärt und die Instrumente zu deren Umsetzung vorgelegt werden. Eine Rezertifizierung ist nur möglich, wenn die geforderten Daten zur Qualitätssicherung vorgelegt werden und die Referenzwerte der Qualitätsindikatoren eingehalten sind.
  6. Weiterbildung
    Im Referenzzentrum verfügt der verantwortliche Chirurg über eine Ermächtigung zur Weiterbildung für mindestens 24 Monate.
    Im Exzellenzzentrum müssen  die volle Weiterbildungsermächtigungen für das Gebiet Viszeralchirurgie und ggf. das Fachgebiet betreffende Zusatzweiterbildungen vorliegen. Im Exzellenzzentrum ist durch Vorlage von Zeugnissen nachzuweisen, dass innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragsstellung mindestens zwei Weiterbildungsgänge erfolgreich abgeschlossen worden sind.
  7. Fortbildung
    Ein Referenzzentrum bietet in dem jeweiligen, die Zertifizierung betreffenden Fachgebiet, Fortbildungsveranstaltungen und Hospitationen an. Die Fortbildungsveranstaltungen müssen insgesamt mit 6 Punkten/Jahr der zuständigen Ärztekammer zertifiziert sein.
    Ein Exzellenzzentrum bietet regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu Themen des Fachgebietes an, wobei insgesamt 12 Fortbildungspunkte/Jahr erreicht werden müssen. Regelmäßige Hospitationen müssen nachgewiesen werden.
  8. Wissenschaftliche Aktivitäten
    Alle zertifizierten Zentren der DGAV sollen an registrierten klinischen Studien teilnehmen. Referenzzentren müssen regelmäßig an solchen Studien teilnehmen. Diese Studien müssen einem Evidenzniveau 1 - 3 entsprechen. Ein Exzellenzzentrum muss die regelmäßige Teilnahme an registrierten, prospektiven Studien mit mindestens 20 Patienten pro Jahr nachweisen. Die Abteilung muss in den drei der Zertifizierung bzw. Rezertifizierung vorausgehenden Jahren darüber hinaus mindestens in einer registrierten prospektiven Studie aus dem zur Zertifizierung anstehenden Themengebiet die Führerschaft vorweisen können. Diese Studien müssen einem Evidenzniveau 1 oder 2 entsprechen.
    Das Zentrum sollte mindestens drei Arbeiten pro Jahr zu Themen des jeweiligen Fachgebietes in Journalen publizieren, die über ein Peer-Review-Verfahren verfügen.
  9. Die benannten Chirurgen einer zertifizierten Abteilung müssen die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachweisen. Das nähere regeln die §§ .8 der jeweiligen Zertifizierungsbereiche.

Nach oben

§3. Objekt der Zertifizierung

  1. Das Zertifikat wird an eine Chirurgische Abteilung in Verbindung mit einem für den jeweiligen Bereich verantwortlichen Allgemein- und Viszeralchirurgen vergeben. Es können weder eine Abteilung noch ein Chirurg für sich allein zertifiziert werden. Wenn der im Zertifikat genannte Chirurg die Abteilung verlässt, verliert das Zertifikat sofort seine Gültigkeit.
  2. Es kann nur eine einzelne Chirurgische Abteilung, nicht aber ein Verbund mehrerer Abteilungen oder Abteilungen zertifiziert werden.
  3. In Abweichung von Abs. 1  kann auch dann eine Zertifizierung erfolgen, wenn im Rahmen eines Verbundes von mehreren Krankenhäusern eine einzige, für alle Häuser zuständige und verantwortliche chirurgische Abteilung mit dem Schwerpunkt des zu zertifizierenden Bereiches existiert. Im Zertifikat erscheinen der Name des verantwortlichen Chirurgen und der Krankenhausverbund.
  4. Die Abteilung, der der Antragsteller angehört, muss alle chirurgischen Kernleistungen selbst erbringen. Hierzu zählen besonders die Operationen in den geforderten Mindestzahlen. Eine Ausnahme gilt für eine fest etablierte und vertraglich abgesicherte Kooperation zwischen einer klinischen Abteilung und einer ambulant tätigen Institution (z. B. Praxis). In dem Kooperationsvertrag muss u. a. geregelt sein, wie die Mitarbeiter zwischen der ambulanten und der stationären Institution rotieren können.
  5. Die CAES-Zertifizierungen können für eine Übergangszeit in ihrer Anwendung und Gebührenstruktur von diesen allgemeinen Regeln abweichen (vgl. § 91ff).

Nach oben

§4. Antragstellung und Abwicklung des Verfahrens

  1. Der Antrag auf Zertifizierung ist an die Geschäftsstelle der SAVC GmbH, Langenbeck-Virchow-Haus, Luisenstr. 58/59 in 10117 Berlin zu richten (Kontaktinformationen). Diese bearbeitet den Antrag nach der Maßgabe der jeweils zuständigen Arbeitsgemeinschaft (vgl. Teil B, § 21ff). Zur Antragstellung ist das auf der Web-Seite  abrufbare Antragsformular (vgl. Teil C) zu verwenden.
  2. Diesen ist eine Kopie des letzten Qualitätsberichtes des Krankenhauses mit den Abschnitten A (Struktur- und Leistungsdaten des Krankenhauses), B (Struktur- und Leistungsdaten der antragstellenden Chirurgischen Abteilung), C (Qualitätssicherung) und D (Qualitätsmanagement), Kopien der Facharzturkunden der im Zentrum tätigen Viszeralchirurgen sowie ggf. weitere, in Abschnitt B geforderte Unterlagen beizufügen.
  3. Der Vorsitzende der zuständigen Arbeitsgemeinschaft wird über den Stand jedes einzelnen Verfahrens regelmäßig informiert: Es werden Datum des Antragseinganges, Vollständigkeit der Unterlagen, vorgesehener Auditor und der Auditbericht mit der abschließenden Empfehlung des Auditors mitgeteilt. (vgl. auch § 15)
  4. In Abänderung des Absatz 2 kann der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft anstelle des Vorsitzenden auch eine andere Person als Beauftragte(n) benennen.
  5. Nach formaler und inhaltlicher Prüfung der Unterlagen durch die SAVC GmbH wird ein Auditor beauftragt, die antragstellende Abteilung zu besuchen und zu überprüfen, ob die geforderten Voraussetzungen für die Zertifizierung gegeben sind (Audit).  Die Anforderungen an den Auditor sind in § 14 dieser Ordnung definiert.

Nach oben

§5. Gebühren

  1. Der mit der Zertifizierung bzw. der Rezertifizierung verbundene Verwaltungsaufwand, das Audit, die Ausstellung der Urkunde und die Qualitätssicherungsmaßnahmen werden durch Gebühren refinanziert. Die Höhe der Gebühren wird von der SAVC GmbH in Abstimmung mit dem Vorstand der DGAV festgelegt und einer Gebührentabelle veröffentlicht.
  2. Für Abteilungen außerhalb Deutschlands wird ein Zuschlag erhoben, dessen Höhe sich an dem zusätzlichen Aufwand  bemisst.
  3. Wird ein Antrag nach formaler und inhaltlicher Prüfung abgelehnt, erfolgt eine Rückerstattung der Gebühren nach Abzug der durch die Bearbeitung des Antrages entstandenen Aufwendungen. Eine Erstattung der Gebühren entfällt, wenn die Ablehnung nach durchgeführtem Audit erfolgt.
  4. Wegen des derzeit noch geringeren Zertifizierungsaufwandes betragen die Gebühren für die Zertifizierung chirurgischer Endoskopiezentren nach § 91ff in Abänderung des Abs. 1 für die eine Übergangszeit von drei Jahren 40 v. H. der Gebühren nach Abs. 1.

Nach oben

§6. Gültigkeitsdauer der Zertifikate

  1. Die Erstzertifikate und die Rezertifikate gelten jeweils 3 Jahre. Das Ende der Gültigkeit wird auf der Urkunde und in der Liste Internet angegeben.
  2. Der Antrag auf Rezertifizierung muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates  in der Geschäftsstelle der SAVC GmbH vorliegen.

Nach oben

§7. Wechsel des verantwortlichen Chirurgen

  1. Sollte in der zertifizierten Abteilung ein Wechsel des verantwortlichen Chirurgen stattfinden, so verliert das Zertifikat sofort seine Gültigkeit. Die Abteilung wird aber bei der SAVC in der Liste der zertifizierten Abteilungen für maximal drei Monate weiter geführt.
  2. Wenn nur die Person des Antragstellers wechselt, nicht aber Struktur und Zuschnitt der Abteilung gravierend verändert werden, kann auf Antrag das Zertifikat ohne Audit auf den neuen Arzt übertragen werden, wenn dieser die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
  3. Im Antrag müssen die Eingriffszahlen der Abteilung des dem Antrag vorangehenden Jahres nachgewiesen werden. Zusätzlich müssen die persönlichen Voraussetzungen des neuen verantwortlichen Arztes von der Geschäftsstelle überprüft werden.
  4. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft ist vom Arztwechsel zu informieren.
  5. Durch eine solche Übertragung ohne Audit verlängert sich die Gültigkeitsdauer des ursprünglich erteilten Zertifikates nicht.
  6. Sollte nicht nur der verantwortliche Arzt wechseln, sondern auch die Struktur der Abteilung verändert worden sein, gelten für Antrag, Ablauf und Audit die Regeln des Neuantrages.

Nach oben

§8. Antragstellung nach Übernahme der Position des leitenden Arztes

  1. Im Regelfall soll einer bisher nicht zertifizierten Abteilung ein Zertifikat frühestens zwei Jahre nach Amtsantritt eines neuen Abteilungsleiters erteilt werden.
  2. Wenn ein Chefarzt neu an eine Abteilung kommt, die bisher nicht zertifiziert war und an der schon vor seinem Eintritt eine hohe Kompetenz für den betreffenden zu zertifizierenden Bereich bestand, die Mindestmengen nach Abschnitt B dieser Ordnung zwei Jahre lang erfüllt worden waren und der neu eingestellte Chefarzt durch Zeugnis seine persönliche Kompetenz nachweist, kann der Antrag auf Zertifizierung bereits nach Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres gestellt werden. In diesem Fall erhalten Abteilung und Chefarzt ein auf ein Jahr begrenztes Zertifikat. Nach Ablauf zweier voller Kalenderjahre muss dann die erste Rezertifizierung erfolgen.

Nach oben

§9. Kriterienkatalog

  1. Der formale Kriterienkatalog hinsichtlich einer über die Anforderungen der in § 2.2 festgelegten hinausgehenden Qualifikation der beteiligten Ärzte, der strukturellen Voraussetzungen  und der Mindestfallzahlen bestimmter operativer bzw. diagnostischer Prozeduren wird von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft im Konsens mit dem Vorstand der DGAV festgelegt. Dieser Katalog findet sich in Teil B dieser Ordnung.
  2. Diese Bestimmungen werden im Internet auf der Seite der SAVC GmbH publiziert. Für alle Zertifizierungen der DGAV gelten die in Absatz 3 bis 5 genannten Bedingungen.
  3. Der Antragsteller und die weiteren, benannten Ärzte müssen ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage der Urkunden, die sie zum Führen der Gebietsbezeichnung „Viszeralchirurgie“ berechtigen, unter Beweis stellen. Alternativ können EBSQ -Qualifikationen anerkannt werden. Ggf. sind weitere Qualifikationsmerkmale nachzuweisen.
  4. Der Antragsteller und die weiteren benannten Ärzte müssen Mitglieder der DGAV, der jeweils zuständigen Arbeitsgemeinschaft und/oder ggf. auch  Mitglied der kooperierenden Fachgesellschaft sein.
  5. Die geforderten Mindestfallzahlen müssen für die zwei der Antragstellung unmittelbar vorausgehenden Kalenderjahre (Referenzjahre) nachgewiesen werden. Sie sind im Antragsformular mit DRG-Ziffern bzw. OPS-Codes anzugeben. Es dürfen nur die tatsächlich in der antragstellenden Abteilung erbrachten Eingriffe gezählt werden.
  6. Vom Controlling (oder Leiter der Verwaltung oder Geschäftsführer des Krankenhauses) muss durch Unterschrift die Richtigkeit der angegebenen Eingriffszahlen bestätigt werden. Diese verantwortliche Person muss im Antragsformular namentlich benannt werden.
  7. Die Mindestzahlen in den einzelnen Kategorien können nicht durch höhere Zahlen in anderen Kategorien kompensiert werden kann.
  8. Die einzig zulässige Ausnahme gilt bei einer Erstzertifizierung für den Fall, dass in einer einzigen Kategorie in einem der beiden Erhebungsjahre die Mindestzahl unterschritten wurde, in dem anderen Jahr aber so hoch war, dass der Durchschnitt aus beiden Jahren über der geforderten Mindestzahl lag. Beim Rezertifzierungsverfahren kann als Maßzahl der Durchschnitt der letzten fünf Jahre in der betreffenden Kategorie herangezogen werden. Diese muss ebenfalls über der geforderten Mindestzahl liegen.

Nach oben

§10. Antragstellung

  1. Zur Antragstellung ist das auf der Web-Seite der SAVC GmbH hinterlegte Antragsformular zu verwenden, das, mit Hilfe einer elektronischen Schreibhilfe vollständig ausgefüllt, zusammen mit den geforderten Unterlagen bei der SAVC GmbH, Luisenstr. 58/59, 10117 Berlin eingereicht werden muss.

    Die Antragsformulare finden Sie hier

Nach oben

§11. Qualitätssicherung

  1. Integraler Bestandteil des Zertifizierungsverfahrens ist die Qualitätssicherung. Bei der Erstzertifizierung müssen die Strukturen der Qualitätssicherung angegeben werden.
  2. Eine Rezertifizierung ist nur möglich, wenn Daten zu Ergebnis- und Prozessqualität vorgelegt werden können. Dazu werden von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft Tracerdiagnosen bzw. Tracerprozeduren benannt; diese sollen Diagnosen bzw. Prozeduren sein, die auch im Mindest-Anforderungskatalog quantitativ definiert sind.
  3. Die lückenlose Erfassung der Patienten mit den Tracerdiagnosen bzw.  -prozeduren ist die Voraussetzung zur Rezertifizierung. Zusätzlich wird für jede Tracerdiagnose bzw. -prozedur mindestens ein Qualitätsindikator mit einem zugehörigen Grenzwert benannt, dessen Erfüllung bei der Rezertifizierung geprüft wird.
  4. Die Auswertung der Daten erfolgt von einer von der DGAV benannten Institution. Alternative Qualitätssicherungs-Erhebungen anderer Gesellschaften, die sich auf denselben Tracer beziehen, können auf Antrag zur Vermeidung von Doppeleingaben anerkannt werden, sofern sie die nachprüfbare Ausweisung der definierten  Qualitätsindikatoren erlauben.
  5. Die Kosten für die Qualitätssicherung sind  in den Antragsgebühren enthalten. Die Rechte an der Auswertung der anonymisierten Daten liegen bei der DGAV und der zuständigen Arbeitsgemeinschaft.
  6. Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der Übermittlung der Daten die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Er erklärt sich mit der Antragstellung mit der Übermittlung der Daten an die SAVC und die DGAV einverstanden.

Nach oben

§12. Klinische Studien

  1. Alle zertifizierten Abteilungen sollen sich an klinischen Studien beteiligen. Für Referenz- und Exzellenzzentren ist diese Teilnahme verpflichtend geregelt (vgl. § 2.8).

Nach oben

§13. Audit

  1. Zertifizierung und Rezertifizierung können nur mit einem Audit erfolgreich abgeschlossen werden. Das Audit dient der Zustandsbeschreibung des Zentrums und der Plausibilitätsprüfung.
  2. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft entwickelt für den Auditor eine Checkliste, an Hand derer der Zustand im Zentrum überprüft wird. Die in der Checkliste genannten Details sind für sich genommen nicht zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Zertifizierung. Sie dienen der Abbildung der Strukturqualität vor Ort.
  3. Die Zulassung zum Audit erfolgt nach formeller Überprüfung der Antragsunterlagen durch den Geschäftsführer der SAVC GmbH. In den  Fällen, in denen nach den Unterlagen eine Annahme des Zertifizierungsantrages erwartet werden kann, beauftragt der Geschäftsführer der SAVC einen Auditor.
  4. Kommt der Geschäftsführer der SAVC GmbH zu der Auffassung, dass die vorgelegten Unterlagen nicht zur Zulassung zum Audit ausreichen, legt er den gesamten Vorgang zur Bestätigung dem Vorstand der zuständigen Arbeitsgemeinschaft vor.
  5. Für den Fall, dass andere Gesellschaften an der Erteilung des Zertifikates beteiligt sind, ist ein Vertreter dieser Gesellschaft in die Entscheidung einzubeziehen. Dies kann entfallen, wenn ein Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft zugleich als Repräsentant der kooperierenden Fachgesellschaft bestimmt ist.
  6. Werden mehrere wesentliche Kriterien der Checkliste nicht erfüllt, ist der Antrag abzulehnen.
  7. Der  Auditor soll alle für die Behandlung der jeweiligen Erkrankung relevanten Bereiche des Krankenhauses in Verwaltung, Diagnostik und Therapie in Augenschein nehmen. Er soll sich typische Eingriffe im Operationssaal vorführen lassen und Einblick in die Komplikationsstatistik nehmen.
  8. Das Audit soll an einem Werktag abgeschlossen sein. Der Auditor verfasst einen Bericht, der der zuständigen Arbeitsgemeinschaft zur Kenntnis gebracht und der in der Geschäftsstelle der SAVC GmbH hinterlegt wird.

Nach oben

§14. Auditoren

  1. Die Auditoren werden von der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft benannt und vom Vorstand der DGAV bestätigt.  Jede Arbeitsgemeinschaft übermittelt eine Liste mit mindestens drei Auditoren an die SAVC GmbH.
  2. Der Geschäftsführer der SAVC GmbH darf nur Auditoren aus dieser Liste für Audits beauftragen.
  3. Die Arbeitsgemeinschaft prüft jährlich die Liste der Auditoren und teilt ggf. Änderungen der Liste dem Vorstand der DGAV und der SAVC GmbH mit.
  4. Die Auditoren müssen im jeweiligen Fachgebiet erfahren und renommiert sein. Sie müssen eine langjährige Führungsposition einer chirurgischen Abteilung nachweisen können. Zusätzlich müssen sie den Nachweis führen können, über eine besondere Kompetenz zur Abnahme von Audits zu verfügen. Diese Kompetenz wird unterstellt, wenn der Auditor die Teilnahme an einem Auditorenseminar der DGAV nachweisen kann.
  5. Bei der Auswahl der Auditoren ist darauf zu achten, dass keine positive oder negative Befangenheit vorliegt. Die Auditoren sollten nicht in zu naher räumlicher Konkurrenzsituation zum Antragsteller tätig sein. Der Auditor darf zu keinem Zeitpunkt in seiner Laufbahn mit dem antragstellenden Chefarzt (bzw. mit dem das jeweilige Teilgebiet leitenden Chirurgen) gemeinsam in einer Abteilung tätig gewesen sein.
  6. Nach Beauftragung stimmt der Auditor mit der zu besuchenden Abteilung den Audittermin ab, der nicht später als sechs Wochen nach Auftragsannahme liegen soll.
  7. Der Auditor erhält für ein abgeschlossenes Audit ein Honorar und den Ersatz der Reisekosten. Das Audit gilt als abgeschlossen, wenn der Bericht in der Geschäftsstelle der SAVC GmbH eingegangen ist.

Nach oben

§15. Begutachtung / Entscheidung

  1. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Antrages werden gemeinsam vom Auditor, dem Vorsitzendem bzw. Beauftragten der Arbeitsgemeinschaft und dem Geschäftsführer der SAVC GmbH getroffen. Falls eine weitere Gesellschaft beteiligt ist, wird auch deren Vertreter einbezogen.
  2. Die Federführung beim Abstimmungsprozess liegt bei der SAVC GmbH. Die Entscheidung erfordert eine 2/3-  bzw. ¾-Mehrheit der genannten Beteiligten.
  3. Bei ablehnendem Votum, fehlenden Voraussetzungen oder nicht zu behebenden Mängeln in der Qualitätssicherung muss der Antrag abgelehnt werden.
  4. Wenn ein Antrag abgelehnt worden ist, besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch beim Vorstand der DGAV einzulegen. Der Antragsteller ist im Ablehnungsbescheid auf diese Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

Nach oben

§16. Zertifikat

  1. Das Zertifikat wird von der SAVC GmbH ausgestellt. Es wird zusätzlich vom Präsidenten und/oder Sekretär der DGAV, ggf. von einem Repräsentanten anderer beteiligter Fachgesellschaften und vom Vorsitzenden der zuständigen Arbeitsgemeinschaft unterzeichnet.
  2. Das Zertifikat benennt die zertifizierte Abteilung, den antragstellenden, verantwortlichen Arzt, die Kompetenzstufe und das Verfallsdatum.
  3. Parallel dazu wird auf der Web-Seite der DGAV fortlaufend eine Liste mit den zertifizierten Zentren gepflegt und veröffentlicht.
  4. Die zertifizierte Abteilung erhält ein Zertifizierungslogo, das sie in ihre Briefköpfe drucken kann.
  5. Besteht eine Kooperation zwischen einer Abteilung und einem ambulanten Zentrum, so wird auf der Urkunde auch das ambulante Zentrum genannt. Beide Institutionen erhalten je ein Zertifikat.
  6. Die zertifizierte Abteilung ist verpflichtet, jede Änderung, die die Gültigkeit des Zertifikates tangieren kann, der SAVC GmbH und der zuständigen Arbeitsgemeinschaft mitzuteilen. Solche Änderungen sind insbesondere die Neubesetzung der Leitungsposition, relevante Änderungen der Abteilungsgröße und relevante Änderungen bei den Kooperationspartnern. Jährlich müssen die Anzahl der im Mindestmengenkatalog genannten Eingriffe bzw. Maßnahmen mitgeteilt werden.

Nach oben

§17. Höherstufung bei gültigem Zertifikat

  1. Bei mehrstufigen Zertifizierungen besteht die Möglichkeit des „Upgrading“. Erreicht die zertifizierte Abteilung während der Gültigkeitsdauer des Zertifikates die Zahlen und die formalen Voraussetzungen der nächsthöheren Stufe, so kann auf Antrag eine Höherstufung erfolgen.
  2. Diese Höherstufung erfordert in der Regel kein erneutes Audit. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikates wird durch die Höherstufung nicht verlängert.
  3. Für die Abwicklung und Ausstellung des neuen Zertifikates wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

Nach oben

§18. Verwendung der Mittel

  1. Der Aufwand der Zertifizierung durch die SAVC GmbH, die Erfassung der Tracerdiagnosen und deren Auswertung müssen durch die erhobenen Gebühren in vollem Umfang gedeckt sein. Über die Verwendung etwaiger Überschüsse stellt die SAVC GmbH mit den beteiligten Arbeitsgemeinschaften bzw. Fachgesellschaften Einvernehmen her.

Nach oben

§19. Übergangsbestimmungen

  1. Diese Ordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
  2. Frühere Qualifizierungen oder Zertifizierungen durch einzelne Arbeitsgemeinschaften verlieren nach einer adäquaten Übergangsfrist (längstens 3 Jahre) ihre Gültigkeit.
  3. Änderungen des Teiles A (§§ 1-19) können durch Vorstandsbeschluss der DGAV herbeigeführt werden.
  4. Änderungen des Teiles B (§§ 21 – 98) können durch Beschlussfassung des Vorstandes der zuständigen Arbeitsgemeinschaft und Verabschiedung durch den Vorstand der DGAV erfolgen.

Nach oben

§20.

(nicht besetzt)

Nach oben