Ordnung für die Arbeitsgemeinschaften

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Mitgliedschaft

Einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft können Sie hier online oder postalisch stellen.

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Version 2.8   (30.01.2009)

Präambel

Die Deutsche Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie bildet für besondere chirurgische Bereiche Arbeitsgemeinschaften. Der Vorstand der DGAV beschließt über Einrichtung, Mitgliedschaft und Auflösung dieser Einrichtungen nach dieser Ordnung.

§ 1 Aufgaben

1.1               Die Arbeitsgemeinschaften bieten interessierten Mitgliedern aus der Gesellschaft und assoziierten Mitgliedern die Möglichkeit, sich über den wissenschaftlichen und praktischen Standard auf speziellen Arbeitsgebieten der Chirurgie zu informieren, diese weiterzuentwickeln und mit zu verantworten. Werden bestimmte Anforderungsprofile definiert, soll die Möglichkeit bestehen, sich dafür objektiv nachweisbar zu qualifizieren.

 

1.2               Die Zusammenarbeit mit benachbarten Fachgesellschaften und Disziplinen wird gepflegt.

 

1.3               Die Fort- und Weiterbildung des ärztlichen und nichtärztlichen Personals im Arbeits­gebiet wird gefördert.

 

1.4               Der Vorstand der DGAV wird in wichtigen praktischen und wissenschaftlichen Belangen des Arbeitsgebietes  beraten. Für die Auswahl der Themen und Referenten beim Jahreskongress und beim Herbstkongress geben die Arbeitsgemeinschaften ein Votum ab. Die Arbeitsgemeinschaften benennen Gutachter aus ihrem Fachgebiet zur Beurteilung der Abstracts.

 

1.5               Durch die jeweiligen Arbeitsgemeinschaften werden qualifizierte Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen organisiert.

 

1.6               Über die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften berichtet der Vorsitzende einmal jährlich schriftlich durch Vorlage eines Berichtes zur Veröffentlichung im Rundbrief und auf Wunsch von Vorstand und Präsidium auch mündlich anlässlich einer Präsidiums­sitzung.

§ 2  Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaften

2.1                Die DGAV hat derzeit organbezogene, methodenbezogene und sonstige Arbeitsgemeinschaften

 

2.2                Die organbezogenen Arbeitsgemeinschaften sind diejenigen für

·         den oberen Gastrointestinaltrakt (CAOGI),

·         Leber, Galle, Pankreas (CALGP),

·         Coloproktologie (CACP) und

·         Endokrionologie (CAEK)

 

2.3                Die methodengebundenen Arbeitsgemeinschaften sind diejenigen für

·         Endoskopie und Sonographie (CAES),

·         Minimal-invasive Chirurgie CAMIC) und

·         Transplantation (CAT)

 

2.4         Sonstige Arbeitsgemeinschaften sind diejenigen für

·         Onkologie in der Viszeralchirurgie (CAO-V) und

·         Op-, Instrumenten- und Krankenhausplanung (CAOP)

·         Adipositasbehandlung (CAADIP)

 

2.5                Die Arbeitsgemeinschaften nach 2.2 bis 2.4  sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Diese findet ihren Ausdruck in einer gegenseitigen personellen Vertretung  und einer frühzeitigen Bekanntgabe der vorgesehenen Aktivitäten auf der jährlichen Präsidiumssitzung und auf der Web-Seite der DGAV.

 

2.6                Jede organgebundene A. sendet einen Vertreter in den Vorstand  jeder methodengebundene  A. und der CAO-V

 

2.7                Vor Bearbeitung sich überschneidender Arbeitsfelder ist eine gegenseitige Abstimmung erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Studien und die Planung und Durchführung von Arbeitstagungen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorstand.

 

2.8                Jährlich findet mindestens eine Präsidiumssitzung statt, auf der jede Arbeitsgemeinschaft alle Aktivitäten des kommenden Jahres, die eine andere A. betreffen können, vorstellt.

§ 3 Mitglieder

3.1               Mitglied der Arbeitsgemeinschaften kann jedes ordentliche Mitglied der DGAV und jedes assoziierte Mitglied einer der Mitgliedsgesellschaften der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) werden. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Ärzte anderer, auch ausländischer Fachgesellschaften und an der Aufgabenstellung der Arbeitsgemeinschaften wissenschaftlich interessierte Angehörige anderer Fach­gebiete können  die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied beantragen.  

 

3.2               Die Aufnahme von Mitgliedern der DGAV erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle der DGAV, die den Vorstand der betreffenden Arbeitsgemeinschaft informiert.

 

3.3               Die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied nach 3.1  erfolgt durch Antrag an den Vorstand der DGAV, der in Abstimmung mit dem Vorstand der betreffenden Arbeitsgemeinschaft entscheidet. Korrespondierende Mitglieder besitzen kein Stimmrecht und können auch nicht in den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft gewählt werden.

 

3.4               Die Aufnahme von nicht natürlichen Personen ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich. Ihre Vertretung in der Arbeitsgemeinschaft geschieht durch die Entsendung einer natürlichen Person. Der Jahresbeitrag für nicht natürliche Personen beträgt 50,00 €.

 

3.5               Aktualisierte Mitgliederlisten werden den Vorständen von der DGAV-Geschäftsstelle in Berlin zur Verfügung gestellt Die Beiträge zu 3.4 werden auf das Konto der DGAV eingezahlt. Sie werden dort treuhänderisch für die jeweilige Arbeitsgemeinschaft verwaltet.

§ 4 Vorstand

4.1               Der Vorstand besteht aus:

a)      dem Vorsitzenden

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)       dem Schriftführer (dieses Amt kann auf Wunsch auch vom stellvertretenden Vorsitzenden ausgeübt werden)

d)      zwei weiteren Mitgliedern

 

4.2               Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder der DGAV sein.  Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaften auf 3 Jahre gewählt und vom Vorstand der DGAV bestätigt. Einmalige Wiederwahl (§ 4.1 a-d) ist möglich.  

 

4.3               Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft kann Arbeitsgruppen für eine zu benennende Aufgabe für einen zu  bestimmenden Zeitraum einsetzen

§  5 Mitgliederversammlung

5.1               Mindestens einmal jährlich, in der Regel in Verbindung mit dem Herbstkongress der DGAV  muss eine Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaften einberufen werden. Zu dieser sind der Präsident und der Sekretär der DGAV zu laden. Weitere Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern  einberufen werden.

 

5.2               Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.   Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter  berufen sie unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier  Wochen vor dem Sitzungstermin in schriftlicher Form per Post oder per Email und durch Bekanntgabe auf der Web-Seite der DGAV ein. In der Einladung sind  die Tagesordnung, die Anträge und bei Wahlen die Wahlvorschläge im einzelnen mitzuteilen.

 

5.3               Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Kandidaten vor. Weitere Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder bedürfen der schriftlichen Unterstützung von wenigstens zehn wahlberechtigten Mitgliedern der Gesellschaft und der Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen. Sie müssen bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft eingereicht sein.

 

5.4               Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung und der Wahlvorschläge sind dem Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.  Sie sind in der Mitgliederversammlung zu verlesen und gegebenenfalls zu beraten.

 

5.5               Zeit und Ort der Mitgliederversammlungen werden, sofern sie in Verbindung mit dem Herbstkongress einberufen sind, im Einvernehmen mit dem Präsidenten der DGAV im Kongress­programm bekannt gegeben.

 

5.6               Der Schriftführer der Arbeitsgemeinschaft fertigt über jede Mitgliederversammlung eine Ergebnisniederschrift an. Diese ist zeitnah nach der Versammlung den jeweiligen Vorstandsmitgliedern und dem Sekretär der DGAV zuzusenden.

 

5.7               Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über aktuelle Fragen des Arbeitsgebietes unter besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten im abgelaufenen Jahr, der Planungen für das kommende Jahr sowie über mittel- und langfristige Vorhaben. Hierüber findet eine Aussprache statt.

 

5.8               Die Mitgliederversammlung unterstützt den Vorstand bei der Gestaltung von Arbeits­tagungen (Symposien, Seminaren, Kursen, Workshops und Kongressen) und wirkt auch bei der Gestaltung dieser Veranstaltungen durch Vorschläge von Themen und Referenten mit.

 

5.9               Zur Mitgliederversammlung im Rahmen des Herbstkongresses haben alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften, unabhängig von ihrem Mitgliederstatus in der DGAV, freien Zutritt. Dies gilt auch für Sitzungen der Arbeitsgemein­schaften, die im Kongressprogramm als solche ausgewiesen sind. Sofern ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nicht ordentliches Mitglied der DGAV ist, gilt für den Besuch des Gesamtkongresses der um 50 % reduzierte Teilnehmerbetrag.

§ 6 Arbeitstagungen

6.1               Die Arbeitsgemeinschaften  halten jährlich eine Arbeitstagung ab, die innerhalb des Herbstkongresses der DGAV stattfindet.

 

6.2               Die Arbeitstagungen werden den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaften bekannt ­gegeben. Eine fristgerechte Mitteilung an den Sekretär zur Bekanntgabe der Veran­staltungen in den Rundbriefen sowie auf der Homepage der DGAV ist zu gewähr­leisten. Zeitliche Überschneidungen mit anderen, das Arbeitsgebiet wesentlich tangierenden Veranstaltungen sollten vermieden werden. Der Präsident und der Sekretär sind zu den Jahrestagungen einzuladen.

 

6.3               Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaften bestimmt den Leiter der Arbeitstagungen. Dieser wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

6.4               Werden die Jahrestagungen nicht vom Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft ausge­richtet, so sind das wissenschaftliche Programm und das Gesamtkonzept der Tagung mit diesem abzusprechen. Das endgültige Programm ist zur Dokumentation an die Geschäftsstelle der DGAV zu senden.

 

6.5               Zu den Tagungen der Arbeitsgemeinschaften sollen deren Mitglieder freien Zutritt haben. Unter besonderen Bedingungen (Mittelknappheit) ist es gerechtfertigt, für alle Teilnehmer einen Beitrag zu erheben.  Für interessierte Personen, die weder Mitglied der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft noch der DGAV sind, soll in jedem Fall ein angemessener Teilnehmerbeitrag erhoben werden.

 

6.6               Arbeitsgemeinschaften sind als funktionale Untergliederungen der gemeinnützigen Körperschaft DGAV keine selbständigen Steuersubjekte. Für die finanzielle Abwicklung von Tagungen gelten damit alle Vorschriften, wie sie auch für die DGAV gelten. Dies betrifft insbesondere die ordnungsgemäße Ausstellung von Spenden­bescheinigungen und die buchmäßige Einzelerfassung aller Spenden und sonstigen Einnahmen und Ausgaben. Diese müssen in der Geschäftsstelle der DGAV erfasst werden. Das Gesamtprogramm der Jahrestagungen hat sich an den wirtschaftlichen Möglichkeiten auszurichten. Bei größeren Veranstaltungen ist die Vergabe im Sinne einer mit der DGAV zu vereinbarenden Rechtspacht anzustreben. Ausfallbürgschaften können von der DGAV in der Regel nicht übernommen werden.

§ 7 Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

7.1               Die Information der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften sowie die Einladungen und Ankündigungen von Veranstaltungen sollen auf elektronischem Wege erfolgen. Die Geschäftsstelle unterstützt die Schriftführer der Arbeitsgemeinschaften bei der Auf­stellung der dafür notwendigen Adressdatei und stellt Mitgliedern, die nicht über eine Internet-Adresse verfügen, auf Wunsch eine solche zur Verfügung.

 

7.2               Die Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitsgemeinschaften, insbesondere durch die Verbrei­tung von Pressemitteilungen, wird durch die Geschäftsstelle der DGAV gefördert. Entsprechendes Material wird dem Vorsitzenden bzw. Schriftführer oder einem von den Arbeitsgemeinschaften dafür Beauftragten zur Verfügung gestellt.

 

7.3               Ein einheitlicher Internet-Auftritt der Arbeitsgemeinschaften ist anzustreben. Zumin­dest sollte ein Link zur Webseite der DGAV bestehen. Die DGAV wird sich um eine entsprechende Unterstützung bemühen.

 

Dresden, den 30. Januar 2009

gez. Prof. Dr. Peter Bruch
Präsident der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie

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Aktualisiert am 25.04.2009